Allgemeine Geschäftsbedingungen,

Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Sand-Barth Grubenbetriebe St. Johann GmbH
Am neuen Graben 5 
55576 Zotzenheim  
HRB: 22473 Amtsgericht Mainz

Stand: 01.03.2026


§ 1 Allgemeines

  1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden), insbesondere für Verträge über Erdarbeiten sowie den An- und Abtransport von Schüttgut oder Mutterboden. Unsere Bedingungen gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrags sind. 
  2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. 
  3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben. 
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) maßgebend.

§ 2 Angebote – Vertragsabschluss – Preise – Preisanpassungsklausel

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und erfolgen bis zum Vertragsschluss unter Widerrufsvorbehalt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Abweichend hiervon können wir uns in einem im Angebot explizit genannten Zeitraum an unser Angebot binden. In diesem Fall kann das Angebot durch Annahme nur in diesem Zeitraum erfolgen. Erfolgt eine Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist, so gilt dies als Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages. In diesem Fall erstellen wir ein neues Angebot. 
  2. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht, Mautgebühren und Mehrwertsteuer. Es handelt sich um Einheitspreise, die von den tatsächlich benötigten Einheiten und/oder Wiegescheinen abhängig sind. 
  3. Die tatsächliche Berechnung unserer Leistungen richtet sich nach den tatsächlich angelieferten oder abgefahrenen Mengen, Einsatzstunden und durchgeführten Erdarbeiten. Zu diesem Zweck werden auf den Lieferscheinen die Mengen von Anlieferungen und Abfuhren notiert und vom Kunden gegengezeichnet und anerkannt. Nach Abschluss des Auftrages wird entsprechend der im Angebot angegebenen Einheitspreise eine Schlussrechnung über die tatsächlich erbrachten Arbeiten und gelieferten/abtransportierten Mengen erstellt. 
  4. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden.   

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, wenn nichts anderes erklärt wurde. Unabhängig hiervon stehen Lieferfristen und -termine gegenüber Kaufleuten unter dem Vorbehalt, dass wir rechtzeitig beliefert werden, es sei denn, dass wir den zugesagten Termin gleichwohl hätte einhalten können. Die Nichteinhaltung berechtigt den Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erst, wenn er uns eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat. 
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum einer Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder behördlicher Anordnungen. 
  3. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung/Abnahme befreit. Beginn und voraussichtliches Ende einer derartigen Behinderung teilen die Parteien dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich mit. Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihnen die Durchführung aufgrund der Verzögerung oder aufgrund der Ursachen oder Folgen der Verzögerung unzumutbar ist. Beide Parteien sind verpflichtet, dem jeweiligen Vertragspartner auf dessen Verlangen hin binnen angemessener Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen, ob vom Vertrag zurückgetreten wird.
  4. Wir haften hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das unserer Vorlieferanten. Wir sind jedoch auf Verlangen verpflichtet, uns wegen der Verzögerung gegen den Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten, jedoch nicht über den beim Kunden oder dessen Abnehmer entstandenen Schaden hinaus. 
  5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und vom Kunden oder dessen Abnehmer abzunehmen. 
  6. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen. 
  7. Erfolgt auf Wunsch des Kunden der Versand mit besonderer Verpackung oder in einer besonderen Versandart, werden zusätzlich entstehende Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. 
  8. In jedem Fall sichert der Kunde zu, dass die Anfahrt zur Entladestelle sowie das Entladen des Materials ungehindert möglich ist. Besteht diese Möglichkeit bei Eintreffen der Lieferung nicht, so gehen die Frachtkosten zu seinen Lasten. Der Kunde gewährleistet eine geeignete Fahrbahn, auf der das Schüttgut bzw. der Mutterboden mit einem vierachsigen LKW, Gesamtgewicht bis 32 to, zum Bestimmungsort transportiert werden kann. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die Fahrbahn zum vereinbarten Liefertermin unter Berücksichtigung der dann bestehenden Witterungsverhältnisse nutzbar ist. 
  9. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Kunden oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Kunde für entstehende Mängel und Schäden.

§ 4 Zahlungsbedingungen – Aufrechnungsverbot

  1. Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. 
  2. Ist nichts anderes (wie z.B. Vorkasse) vereinbart, ist der Kaufpreis in Euro innerhalb von fünf Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Alle Kosten für die Übermittlung des Zahlbetrages an uns trägt der Kunde. 
  3. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen, es sei denn, der Kunde wäre nicht verpflichtet, eine Teillieferung über den mangelfreien Teil gemäß § 3 Ziff. 4 abzunehmen. 
  4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist beiderseits nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

§ 5 Beschaffenheit – Gewährleistung – Verjährung

  1. Die von uns beförderten Materialien sind Naturprodukte und unterliegen daher in ihren natürlichen Eigenschaften Schwankungen in Farbe, Zusammensetzung und Dichte, etc.. Diese Beschaffenheitsunterschiede stellen keinen Mangel dar. 
  2. Im Falle des Abtransports von Erdaushub sichert der Kunde zu, dass der Aushub die Schadensklasse LAGA Z0 aufweist und in trockener und loser Masse abtransportiert werden kann. Sollte diese Beschaffenheit nicht gegeben sein, können sich Preisunterschiede zum Angebot ergeben. Hierzu ist ein Bodengutachten als Nachweis notwendig
  3.  Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Mehr- und/oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware stellen keinen Sachmangel dar. 
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1, Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs längere Fristen vorschreibt.
  5. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
  6. Der Rücktransport zu Recht beanstandeter Ware hat durch unsere Transportmittel zu erfolgen. Wählt der Kunde für die Rückgabe eine andere Versandart, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. 
  7. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

§ 6 Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

  1. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solche Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, bestehen nur
    • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns,
    • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, 
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, 
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird oder 
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
  2. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 
  3. Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises unser Eigentum. Gegenüber Kaufleuten gilt dies bis zur Tilgung sämtlicher fälligen Forderungen aus der konkreten Geschäftsbeziehung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Summe aller fälligen Forderungen um mindestens 30 %, so haben wir auf entsprechendes Verlangen hin Vorbehaltsware bis zur Höhe des überschießenden Betrages an den Kunden freizugeben. 
  2. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erhalten wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen stellt wiederum Vorbehaltsware in diesem Sinne dar. 
  3. Wird die gelieferte Ware mit der beweglichen Sache eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde uns schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Die Offenlegung der Abtretung gegenüber Dritten ist uns nur gestattet, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. 
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Kunden zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Überschuldung erlischt das Recht des Kunden, über Vorbehaltsware zu verfügen, es sei denn, der Empfänger der Kundenleistung bestätigt gegenüber uns schriftlich die Beachtung der Vorausabtretung gemäß Ziff. 3. 
  5. Gerät er mit einer Zahlung länger als einen Monat in Verzug, so ist Kunde verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich etwaigen Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren, um deren Bestand, Werthaltigkeit und Verfügbarkeit festzustellen. Weitere Rechte bleiben unberührt. 

§ 8 Datenschutz

Wir verarbeiten die firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Genauere Hinweise erhält der Kunde jederzeit aktuell unter https://www.sandbarth.de/datenschutz/

§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht

  1. Es gilt  Zotzenheim als Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Bingen am Rhein. 
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt das als vereinbart, was unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Vertragslücke. Beide Vertragsparteien verpflichten sich auf Verlangen des jeweiligen Vertragspartners, in diesen Fällen an der Formulierung einer Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken. 


AGB zum Download

Seit dem 01. März 2026 gelten die o. g. Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können sich die kompletten AGB hier herunterladen: